Recht bei langen Lieferzeiten Irgendwann muss das Auto kommen

Foto: Norbert Böwing

Dienstwagenfahrer und Fuhrparkmanager müssen sich häufig in Geduld üben. Unendlich groß muss diese aber nicht ausfallen, wie ein Gericht jetzt festgestellt hat.

Wer als Händler ein Auto verkauft, muss zeitig liefern. Ein Passus mit beliebig langen Lieferzeiten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nicht gültig, wie das Amtsgericht Hanau nun entschieden hat. Liefert ein Händler ein bestelltes Fahrzeug nicht innerhalb einer angemessenen Frist, kann der Käufer kostenlos vom Vertrag zurücktreten. Stornierungsgebühren muss er nicht zahlen.

Stornogebühren bei langer Wartezeit?

Im konkreten Fall hatte ein Käufer bei einem Autohändler im Sommer 2022 auf dem Höhepunkt der Lieferkettenkrise einen Neuwagen für rund 16.800 Euro (alle Preise netto) gekauft. Nachdem das Fahrzeuge gut ein Jahr später noch nicht ausgeliefert war, trat der Kunde vom Kaufvertrag zurück. Der Händler verlangte daraufhin eine Stornogebühr von rund 2.500 Euro und verwies auf einen Passus in seinen AGBs, laut dem angesichts der damals aktuellen branchenweiten Produktionsverzögerungen alle Bestellungen nur ohne Liefertermin und unverbindlich bestätigt würden. (Az.: 39 C 111/23)