Mobilitätsbudget als Mitarbeiterbenefit Neue Pläne zur Pauschalbesteuerung

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Firmen können bald das Mobilitätsbudget ihrer Mitarbeiter pauschal versteuern. Dazu gehören etwa ÖPNV-Tickets, E-Roller oder Car-Sharing. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, klärt Andreas Islinger, Steuerberater bei Ecovis.

Eine Wochenkarte für Bus und Bahn, eine kurze Fahrt mit dem E-Roller oder doch lieber das Car-Sharing-Angebot bei schlechtem Wetter? Unternehmen, die ihren Mitarbeitern ein Mobilitätsbudget zur Verfügung stellen, sollen bald eine neue Möglichkeit der Pauschalbesteuerung nutzen können. „Allerdings müssen dabei einige Voraussetzungen erfüllt sein“, erklärt Andreas Islinger, Steuerberater bei Ecovis in München.

Was ist das Mobilitätsbudget?

Das Mobilitätsbudget ist ein Angebot von Unternehmen für ihre Mitarbeitenden, um alternative Verkehrsmittel für privat veranlasste Reisen zu nutzen. Das Unternehmen stellt dafür einen bestimmten Betrag zur Verfügung, den die Mitarbeitenden je nach aktuellen Bedürfnissen, Verfügbarkeit und persönlichen Präferenzen flexibel für verschiedene Verkehrsangebote kombinieren können. „Das Mobilitätsbudget ist somit eine gute Alternative zum privaten Auto oder Dienstwagen“, sagt Andreas Islinger.

Was ist jetzt neu?

Im Regierungsentwurf für das Jahressteuergesetz 2024 wurden die Rahmenbedingungen für ein Mobilitätsbudget definiert und steuerliche Anreize für dessen Nutzung geschaffen. Unternehmen sollen die Möglichkeit erhalten, den damit verbundenen geldwerten Vorteil für Mitarbeitende pauschal mit 25 Prozent zu versteuern. Die Regelungen zur Dienstwagenbesteuerung bleiben dabei unverändert.

Welche Verkehrsmittel können genutzt werden?

„Unternehmen können die Auswahl der Angebote in ihrem Mobilitätsbudget selbst bestimmen“, erklärt Islinger. Grundsätzlich können neben steuerlich geförderten Jobtickets auch Budgets für die gelegentliche Nutzung von Sharing-Angeboten wie E-Roller, Leihräder oder Carsharing-Autos enthalten sein. Auch Einzelfahrkarten, Zeitkarten und Ermäßigungskarten für den Bus- und Bahnverkehr, wie etwa der monatliche Anteil einer BahnCard, können Teil des Mobilitätsbudgets sein.

Was fällt nicht unter das Mobilitätsbudget?

Die dauerhafte und nicht nur gelegentliche Nutzung von Pkw ist ausgeschlossen. „Auf Dauer angelegte Mietwagen-, Leasing- oder Abo-Modelle fallen also nicht unter das Mobilitätsbudget“, erläutert Steuerberater Islinger. Gleiches gilt für Luftfahrzeuge, Privatwagen der Mitarbeitenden und dauerhaft zur privaten Nutzung überlassene Dienstwagen. Wird für den Arbeitnehmer bereits eine Pauschalbesteuerung für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorgenommen, kann die Pauschalbesteuerung für ein Mobilitätsbudget nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.

Wer muss das Mobilitätsbudget versteuern?

Grundsätzlich müssen die Mitarbeitenden den geldwerten Vorteil versteuern. Die Betriebe hingegen müssen entsprechende Sozialversicherungsbeiträge abführen. Werden die Pläne der Regierung umgesetzt und Unternehmen entscheiden sich, das Mobilitätsbudget künftig selbst pauschal mit 25 Prozent zu versteuern, entfällt die Beitragspflicht.

Was sind die Voraussetzungen für eine Pauschalbesteuerung?

Die pauschale Versteuerung ist nur zulässig, wenn Betriebe das Mobilitätsbudget zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewähren. Zudem ist die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung auf einen Höchstbetrag von 2.400 Euro im Kalenderjahr begrenzt und kann nicht für bereits pauschal versteuerte Sachbezüge oder Zuschüsse genutzt werden. „Die Regelungen sind also nur alternativ anwendbar“, stellt Andreas Islinger fest.

Tipp: Was sollten Sie jetzt tun?

  • Behalten Sie die geplanten Steuerbegünstigungen im Blick.
  • Prüfen Sie, ob Ihre Belegschaft Interesse an einem Mobilitätsbudget als Benefit hat.
  • Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater, um zu klären, welche Vor- und Nachteile eine Pauschalbesteuerung für Ihr Unternehmen hat.