In den Urlaub mit Dienstwagen Was Sie wissen müssen

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Sommer, Sonne, Strand: Wer seinen Dienstwagen privat nutzen darf, fährt damit auch gerne in den Urlaub. Dabei gilt es zu beachten, was rechtlich zulässig ist und wann eine unerlaubte Nutzung vorliegt. Hier die Checkliste.

Jedes Unternehmen besitzt eigene Vorschriften für die Nutzung des Dienstwagens. Diese Regelungen können im Anstellungsvertrag, in der Dienstwagenordnung oder im Dienstwagenüberlassungsvertrag festgelegt sein. Oftmals finden sich in allen drei Dokumenten Bestimmungen zum Nutzungsumfang des Fahrzeugs. Dennoch gibt es allgemeine Aspekte, die berücksichtigt werden müssen. Dazu hat Leasinganbieter LeasePlan gemeinsam mit Rechtsanwalt Dr. Christoph Hartleb eine 6-Punkte-Checkliste zusammengestellt.

1. Dienstwagen-Regelungen kennen

Wer darf den Pkw fahren? Bei längeren Reisen ist es üblich, dass sich die Fahrer des Fahrzeugs abwechseln, um Übermüdung zu vermeiden. Ein Blick in die Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber lohnt sich, da manche Verträge festlegen, dass Kinder den Dienstwagen entweder gar nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen fahren dürfen, wie etwa einem Mindestalter oder einer bestimmten Dauer des Führerscheinbesitzes.

2. Vom ordnungsgemäßen Zustand überzeugen

Ist für die Reise technisch alles ok? Es versteht sich von selbst, dass der Dienstwagennutzer vor Reiseantritt den ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeugs überprüft – ähnlich wie jeder andere Pkw-Fahrer. Dies umfasst nicht nur die Einhaltung der in Deutschland geltenden Vorschriften, sondern auch die gesetzlichen Anforderungen im Ausland.

3. Ausrüstung und EU-weite Vollstreckung von Bußgeldern

Gibt es Anforderungen an die Sicherheitsausrüstung? In einigen Ländern müssen nicht nur Warnwesten für Fahrer und Beifahrer vorhanden sein, sondern für jeden Sitzplatz im Fahrzeug. Auch Feuerlöscher sind in manchen Ländern Pflicht. Vor Reiseantritt sollte im Internet recherchiert werden, welche Anforderungen an die Fahrzeugausrüstung in den jeweiligen Ländern und Transitländern gestellt werden. Verstöße können mit Bußgeldern geahndet werden. Rechtsanwalt Dr. Christoph Hartleb betont: „Schon jetzt können im Ausland verhängte Bußgelder für Autofahrer EU-weit vollstreckt werden. Dies wird sich in der Zukunft noch verschärfen, denn die EU plant auch die EU-weite Verfolgung von Fahrverboten, die im EU-Ausland verhängt wurden.“

4. Versicherungsbedingungen prüfen

Dürfen Fahrer das Fahrzeug in ihr Urlaubsland mitnehmen? In den Vereinbarungen kann es Einschränkungen geben, teilweise bezogen auf die Versicherungsbedingungen (AKB), teilweise aber auch auf spezifische Länder. Ein Blick auf die Vorgaben der abgeschlossenen Versicherung lohnt sich. Bei Privatfahrten haftet der Mitarbeiter regelmäßig bei entsprechendem Verschulden voll, daher ist eine Vollkaskoversicherung für das eigene Sicherheitsgefühl ratsam.

5. Internationale Versicherungskarte mitnehmen

Die Internationale Versicherungskarte für den Kraftverkehr, früher bekannt als Grüne Versicherungskarte, erleichtert die Schadensabwicklung bei Unfällen im Ausland. Bei Reisen in einige Länder ist sie Pflicht. Zudem ist es sinnvoll, einen europäischen Unfallbericht mitzuführen, der auch online als Download verfügbar ist. Ein Schutzbrief und dessen Umfang im Schadensfall können ebenfalls von Interesse sein.

6. Darf die Tank- bzw. Ladekarte im Urlaub genutzt werden?

Vor Reiseantritt sollten Dienstwagenfahrer klären, ob und in welchem Umfang eine zur Verfügung gestellte Tank- oder Ladekarte auch im Urlaub genutzt werden darf. Oft gibt es Vorgaben, dass Kraftstoffe, Strom und andere Betriebsmittel nicht oder nur eingeschränkt mit der Tank- bzw. Ladekarte während der Urlaubszeit bezahlt werden dürfen.

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