BGH-Urteil zur Wertminderung Auswirkungen auf Schadensabwicklung

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Netto oder brutto? Das Urteil des BGH zur Wertminderung bei Fahrzeugen liegt vor: Welche Auswirkungen die Änderungen in der Fuhrpark-Praxis mit sich bringen, klärt die Kanzlei Voigt.

Das Thema Wertminderung und Umsatzsteuer beschäftigt die Richter am Bundesgerichtshof (BGH) seit geraumer Zeit. Dabei lautet die zentrale Frage: Wie ist die Wertminderung bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen zu behandeln? Nun liegen die ersten Urteile vor. Diese klären nicht nur grundlegende Fragen zur Wertminderung von Fahrzeugen, sondern bringen auch erhebliche Änderungen für Fuhrparks.

Steuerneutrale Wertminderung

Der BGH hat klargestellt, dass die Wertminderung von Fahrzeugen grundsätzlich steuerneutral ist. Dies bedeutet, dass der Ersatz des merkantilen Minderwerts nicht der Umsatzsteuer unterliegt, da es sich hierbei nicht um eine Leistung gegen Entgelt handelt. Diese Sichtweise bricht mit der bisherigen Praxis, bei der vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen die Mehrwertsteuer in ihrer Vermögensbilanz berücksichtigen mussten.

Berechnung der Wertminderung: Netto statt Brutto

Entscheidend ist nach dem BGH-Urteil, dass die Wertminderung anhand des Netto-Verkaufspreises ermittelt wird. Diese Methode stellt sicher, dass die Berechnung unabhängig davon erfolgt, ob das Fahrzeug tatsächlich verkauft wird oder nicht. Ein hypothetischer Verkauf wird zugrunde gelegt, bei dem die Umsatzsteuer keine Rolle spielt.

Abwicklung mit Versicherern und Leasinggebern

Die Entscheidungen des BGH bedeuten, dass Versicherer die ermittelte Wertminderung in ungekürzter Höhe bezahlen müssen, wenn diese korrekt auf Basis des Netto-Verkaufspreises berechnet wurde. Wurde die Wertminderung jedoch fälschlicherweise anhand des Brutto-Verkaufspreises ermittelt, müssen 19 Prozent abgezogen werden. Dies gilt sowohl für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen als auch für Privatpersonen. Anderenfalls käme es nach Auffassung des BGH zu einer Bereicherung des Geschädigten, die nach den schadenrechtlichen Grundsätzen ja nicht vorkommen darf.

Praktische Konsequenzen für Fuhrparks

Diese Entscheidungen haben für die Praxis erhebliche Bedeutung, und zwar für alle an einem Unfall beteiligte Parteien. Es kommt nicht darauf an, ob der Geschädigte eine Privatperson oder ein Unternehmen ist, für alle geltend die gleichen Spielregeln. Gutachter müssen zukünftig klar angeben, dass die Wertminderung anhand des Netto-Verkaufspreises berechnet wurde. Die Formulierung „Alle genannten Beträge verstehen sich inkl. 19 Prozent Umsatzsteuer“ ist nicht mehr ausreichend und kann zu Abzügen führen. Um Diskussionen mit Versicherern und Leasinggebern zu vermeiden, sollten Gutachten die Berechnungsgrundlage der Wertminderung explizit benennen.

Handlungsempfehlungen für Fuhrparkmanager

  1. Überprüfung der Gutachtenpraxis: Stellen Sie sicher, dass alle Gutachten zur Wertminderung den neuen Vorgaben entsprechen und die Berechnung auf Netto-Verkaufspreisen basiert.
  2. Kommunikation mit Versicherern: Klären Sie mit Ihren Versicherern die neue Berechnungsgrundlage, um zukünftige Streitigkeiten zu vermeiden.
  3. Schulung und Information: Informieren Sie Ihre Mitarbeiter und gegebenenfalls externe Dienstleister über die neuen Regeln und deren praktische Umsetzung.

Fazit: Klarheit und neue Herausforderungen

Die neuen Entscheidungen des BGH bringen sowohl Klarheit als auch neue Herausforderungen für Fuhrparkmanager. Indem Sie die Berechnung der Wertminderung korrekt auf Netto-Verkaufspreisen basieren, können Sie sicherstellen, dass Ihre Ansprüche vollständig und korrekt erstattet werden. Eine frühzeitige Anpassung an die neuen Vorgaben und eine enge Zusammenarbeit mit Gutachtern und Versicherern sind dabei entscheidend, um finanzielle Nachteile zu vermeiden und die Abwicklung von Schadensfällen effizient zu gestalten.

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